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BGB § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung

BGB § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung

[ Auszug: (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich d ... ]